ElektroG |
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Sehr geehrter Kunde, Mit freundlichen Grüßen Ihre ESM Elektronik Wer ist entsprechend ElektroG "Hersteller"? Nach § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewerbsmäßig,
Die unter Nr. 1. bis 4. Genannten werden zusammenfassend als "Hersteller" bezeichnet. Als „Hersteller“ gilt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auch der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Gelten Assembler, die Geräte (z. B. PC) aus Komponenten registrierter Hersteller zusammenbauen, als Hersteller? (Stand: 14. Oktober 2005)
Das ElektroG verpflichtet jeden, der elektrische und elektronische Geräte in Verkehr bringt, zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Bestimmungen des Gesetzes. PCs sind Geräte im Sinne des Gesetzes, ihr Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG ist daher zur Registrierung verpflichtet. 1. Vom Gesamtgewicht des PCs kann das Gewicht der Komponenten abgezogen werden, die von in Deutschland für diese Geräteart registrierten Herstellern stammen und von diesen gemäß § 7 ElektroG gekennzeichnet sind. Der Assembler muss nur die Differenz in seinen Mengenmeldung berücksichtigen und hat auch nur dafür eine Rücknahmeverpflichtung gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG. Damit wird eine unerwünschte doppelte Berücksichtigung bereits gemeldeter Mengen vermieden. 2. Verwendt der Assembler ausschließlich Komponenten in Deutschland registrierter Hersteller, müsste konsequenterweise als Differenz gemäß Nr. 1 Null herauskommen. In diesem Fall ist er kein Hersteller im Sinne des ElektroG und dementsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet, unabhängig davon, ob er das fertige Produkt mit einer Eigenmarke versieht oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kennzeichnung des registrierten Herstellers auf jeder einzelnen Komponente erhalten bleibt. Sie darf nicht durch eine Eigenmarke ersetzt werden. Der Assembler gilt dann als Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG, wobei er jedoch darauf achten muss, dass wirklich alle Komponenten von registrierten Herstellern stammen. Sonst könnte es passieren, dass er "schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet" (§ 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG) und auf diesem Weg doch wieder den Status eines Herstellers erhält. 3. Ergibt die Berechnung nach Nr. 1 einen Wert größer Null, ist der Assembler als Hersteller registrierungspflichtig und muss die Geräte nach § 7 ElektroG kennzeichnen. Für die Mengenmeldung und die Rücknahmeverpflichtung gilt das in Nr. 1 gesagte. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er Teile verwendet, die keine Geräte im Sinne des ElektroG sind und deren Hersteller demgemäß nicht registrierungspflichtig sind, wie Blechgehäuse ohne jede elektrische Funktion (z. B. Netzteil) oder Kabel, die nicht Bestandteil registrierungspflichtiger Geräte (Komponenten) sind. Quelle: stiftung-ear.de |
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